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Transferpreis
1. Begriff: Preis, der der Bewertung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen zwischen Konzerngesellschaften dient. Ihrem Wesen nach sind Transferpreis Verrechnungspreise, da Konzerngesellschaften im Verhältnis zueinander keine selbständigen Marktparteien sind; sie werden i. d. R. jedoch in Höhe der Marktpreise angesetzt, entsprechend wichtigen unternehmensinternen Zielen im Hinblick auf die als Profit Center agierenden Konzerngesellschaften (Ressourcenlenkung, Erfolgsermittlung) sowie unternehmensexternen, insbes. fiskalischen Interessen. - 2. Steuerliche Reglementierung: Gem. § 1 AStG sind Entgelte für grenzüberschreitende Leistungen zwischen verbundenen Gesellschaften so zu bemessen wie zwischen unabhängigen Marktparteien (Dealing-at-arm's-length-Prinzip). - Zur Überprüfung der Angemessenheit von Transferpreis angewandte Verfahren seitens der Finanzverwaltung: a) Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled price method): (1) äußerer Preisvergleich (allgemeine Marktpreise); (2) innerer Preisvergleich (betriebsindividuelle Preisstellung gegenüber Dritten). b) Wiederverkaufspreismethode (resale price method): Vom Wiederverkaufspreis an einen unabhängigen Dritten wird auf den Preis vorhergehender konzerninterner Lieferungen zurückgerechnet. c) Kostenaufschlagsmethode (cost plus method): Kosten der liefernden Einheit werden betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge hinzugerechnet. Entspricht der Transferpreis nicht dem so ermittelten Preis, berichtigt die Finanzverwaltung die Einkünfte des Steuerpflichtigen. - 3. Bedeutung: Trotz steuerlicher Reglementierung verbleibt ein gewisser Spielraum, um finanziell notleidende Tochtergesellschaften zu subventionieren oder Gewinntransferbeschränkungen zu umgehen; dies gilt insbes. für die Bewertung immaterieller Güter wie Lizenzen, Managementleistungen u. ä. - Vgl. auch internationale Transferpreisgestaltung.
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