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genossenschaftliche Pflichtprüfung

1. Begriff und rechtliche Grundlage: Die g. P. ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlußprüfung für Genossenschaften, geregelt in dem die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden Gesetz (Genossenschaftsgesetz). Jährliche Prüfung bei einer Bilanzsumme über 2 Mio. DM; andernfalls Prüfung mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr (§ 53 I GenG). - 2. Gegenstand: Zu Prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können. Im Rahmen der g. P. ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 GenG). - 3. Besonderheiten: Die g. P. erfaßt die Genossenschaft als Ganzes; nicht auf die im Rahmen einer Jahresabschlußprüfung prüfungsrelevanten Bereiche beschränkt. Bei Prüfung der genossenschaftlichen Einrichtungen auch Analyse und Beurteilung der betrieblichen Organisation und Leistungsfaktoren; die Prüfung der Vermögenslage entwickelte sich zu einer umfassenden Prüfung des Jahresabschlusses bei Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts unter eingehender Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse (einschl. derer Entwicklung). Der Prüfung unterliegen in diesem Zusammenhang auch Umfang, Entwicklung und Intensität der leistungswirtschaftlichen und mitgliedschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Eine Überprüfung der Geschäftsführung nicht nur auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen ist umstritten. - 4. Probleme: a) Die g. P. soll dem Ziel dienen, ein Urteil darüber zu erlangen, ob der Vorstand seinen Grundauftrag zur bestmöglichen Förderung der Mitglieder erfüllt hat. Die Interessenwahrung der einzelnen Mitglieder stößt aber auf erhebliche Probleme. Die Zielerreichung läßt sich aufgrund unüberwindlicher Schwierigkeiten bei der Nutzenmessung und der gesetzlichen Eingrenzung des Prüfungsobjektes kaum exakt feststellen; es müssen Ersatzkriterien herangezogen werden, z. B. die Entwicklung von Mitgliederzahlen, der Gesamtumsatz, der Umsatz je Mitglied. b) Die Zielsetzung der g. P. ist in prüfungstheoretischer Hinsicht problematisch, weil sich aus den Interessen der Mitglieder konkrete Zielnormen nicht ableiten lassen. Anhaltspunkte, auf die der Prüfer sein Urteil stützen muß, offenbaren auch für die g. P. die Problematik einer zwangsweise indirekten Messung (Prüfung) des Vergleichsobjekts (Soll-Objekts), das Maßstab für das zu prüfende Objekt (Ist-Objekt) sein muß. c) Der Prüfer ist bei der Durchführung seiner Aufgaben u. a. auf Begutachtungen (z. B. der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung) angewiesen; nach der Intention des Gesetzgebers hat er auch beratende Funktionen (Beratung) und kann Handlungsempfehlungen abgeben. Daher wird er als Organ der Prüfung in der Beurteilung vieler Ist-Objekt-Komplexe nicht mehr (prozeß-)unabhängig (Prozeßabhängigkeit) bzw. frei von Vorurteilen sein. - 5. Prüfungsträger: Die g. P. wird durch einen Prüfungsverband durchgeführt. Die Genossenschaft ist Pflichtmitglied des regionalen Genossenschaftsverbandes, dem auch die Prüfung obliegt.

 

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