Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Verstaatlichung

1. Begriff: Formen der Vergesellschaftung von Unternehmungen, bei denen a) das Eigentum (ganz oder teilweise) und b) mit einem Teil des Eigentums die Dispositionsgewalt über Produktion und Vertrieb auf den Staat bzw. auf die öffentliche Hand übergeht. Unter Verstaatlichung wird sowohl die Sozialisierung von Privateigentum als auch eine Nationalisierung von Verkehrs- und Versorgungsbetrieben in allen denkbaren Rechtsformen (z. B. Eisenbahnen, Bergbau in England) verstanden. Insbes. bzgl. der Grundstoffindustrie erhoben, aber auch aus staatspolitischen Gründen, z. B. um ausländischen Einfluß zu verdrängen. - Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen gelten als Zwischenlösung (z. B. Schweiz, Schweden). - 2. Formen: a) Beteiligung des Staates an Betrieben in privatrechtlicher Form: Einflußnahme auf die Geschäftsführung erfolgt über die Gesellschafterversammlung, u. U. auch mittels Delegierung von Behördenvertretern in den Aufsichtsrat, Vorstand etc. - b) Eigene Organisationformen des öffentlichen Rechts, z. B. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, die durch besonderes Gesetz entstehen bzw. durch Genehmigung ihrer Satzung. Einflußnahme der öffentlichen Hand als Eigentümerin: (1) durch Einwirkung auf die Gründung, (2) durch Mitbestimmung bei der Besetzung der Geschäftsführung. - c) Regiebetriebe: Rechtlich und verwaltungsmäßig ausgesonderte und verselbständigte öffentliche Unternehmen; seit Erlaß der Eigenbetriebsverordnung (Eigenbetrieb) 1938 sind diese Betriebe aus der Verwaltung des Gemeindeverbands oder der Gemeinde auszugliedern, bleiben rechtlich unselbständig, sind jedoch wirtschaftlich und organisatorisch selbständiger als früher. Ein Teil der kommunalen Betriebe, wie Krankenhäuser, Institute des Unterrichts und Bildungswesens u. ä., unterliegen der Eigenbetriebsverordnung nicht und bleiben also rechtlich und verwaltungsmäßig der behördlichen Apparatur eingegliedert.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Verspätungszuschlag
Verständlichkeit

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : ESZB | Teilnehmerverzeichnis | Verkehrsplanung | Verbandsaustritt | Ricardo-Theorem
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum