1. Außenwirtschafts- und Zollrecht: Für eine Ware der Erwerb der Ursprungseigenschaft eines anderen Landes als desjenigen, aus dem sie stammt. Nach den außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik und den zollrechtlichen Vorschriften der EG gilt grundsätzlich als Ursprungsland einer Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, dasjenige, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. - 2. Wirtschaftspolitik: Vgl. Verstaatlichung.