Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Steuererlaß

Erlaß von Steuern und sonstigen Geldleistungen. 1. Allgemeines: Entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung müssen nach dem Gesetz entstandene Steuern und sonstige öffenlich-rechtliche Geldforderungen eingezogen werden. Ein Erlaß bedarf deshalb gesetzlicher Grundlage (§ 227 AO). Keine reine Ermessensentscheidung; ist die Einziehung im Einzelfall unbillig, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaß. Die Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar. - 2. Begriff: Erlaß ist die vollständige oder teilweise einseitige Aufhebung einer Steuer- oder Geldforderung durch Verwaltungsakt. - 3. Anwendungsbereich: Erlaß möglich für alle Steuern, für die gem. § 3 I, II AO die Vorschriften der AO gelten, sowie Realsteuern und sonstige Geldleistungen (z. B. Zwangsgeld, Verspätungszuschläge). - 4. Voraussetzung: Abwägung der Interessen der öffentlichen Hand (Haushaltslage) und des Steuerpflichtigen (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) unter Beachtung der Belastung (Billigkeit); i. d. R. keine Unbilligkeit bei abwälzbaren Steuern, z. B. Umsatzsteuer, und bei Abzugsteuern, z. B. Lohnsteuer. a) Sachliche Billigkeitsgründe, wenn nach Lage der Verhältnisse dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die Steuer zu erbringen. Keine sachliche Unbilligkeit, wenn wegen vorhergehender Steuervergünstigungen ein Veräußerungsgewinn entsteht; wenn der Kurswert von Wertpapieren erheblich unter den Steuerkurswert sinkt. Außersteuerliche Gesichtspunkte dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. b) Persönliche Billigkeitsgründe, wenn die Einziehung wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen unbillig erscheint. Sie setzen Erlaßbedürftigkeit (Gefährdung des Lebensunterhalts oder der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit) und Erlaßwürdigkeit (Eintritt der mangelnden Leistungsfähigkeit ohne Verschulden des Steuerpflichtigen) voraus. - 5. Wirkung und Form des St.: a) Durch den Erlaß erlischt die Steuerforderung, schon entrichtete Steuern etc. sind zu erstatten. Erlaß ist schon vor Verwirklichung des Steuertatbestandes möglich (Schuld erlischt dann im Zeitpunkt ihres Entstehens), daher auch Erlaß von Vorauszahlungen möglich. b) Bei Besitz- und Verkehrsteuern ist darüber hinaus die Zulassung einer niedrigeren Steuerfestsetzung oder die Nichtberücksichtigung einzelner Besteuerungsgrundlagen möglich (§ 163 AO). Diese Form des Erlasses ergibt sich i. d. R. aus dem Steuerbescheid. Darin sind bei niedrigerer Steuerfestsetzung die Steuern ohne Steuererlaß und nach Steuererlaß anzugeben, bei Nichtberücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen die überhaupt vorhandenen und die außer Ansatz bleibenden Besteuerungsgrundlagen. c) Bei den Steuern vom Einkommen kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zugelassen werden, daß steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen zu einer späteren, steuermindernde Besteuerungsgrundlagen zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (§ 163 AO). - 6. Rechtsbehelfe: Gegen die Ablehnung oder die teilweise Ablehnung eines Steuererlaß ist Einspruch, gegen die Einspruchsentscheidung i. d. R. Verpflichtungsklage an das Finanzgericht gegeben. - 7. Zu unterscheiden von St.: Niederschlagung von Steuern.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Steuererklärung
Steuererstattung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Methodenstreit | Stücknotierung | Erdölbevorratung | Dienstprogramm | Arbeitsorganisation
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum