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steuerbegünstigtes Sparen
I. Begriff: Freiwilliges Sparen, für das Steuervergünstigungen gewährt werden. Die Vergünstigung besteht in der Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben, in der Gewährung von Prämien bzw. Zulagen oder in Steuerermäßigungen.
II. Sonderausgabenabzug: Beiträge zu Kapitallebensversicherung und bis einschließlich 1995 50% der an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen geleisteten Beiträge sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig (Vorsorgeaufwendungen). Darüber hinaus sind die während der mind. zwölfjährigen Laufzeit einer Kapitallebensversicherung auflaufenden außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen auf die Sparanteile nicht steuerpflichtig (§ 20 I Nr. 6 EStG).
III. Prämiengewährung: Anstelle des Abzugs von Bausparkassenbeiträgen als Sonderausgaben kann der Steuerpflichtige die Gewährung einer Wohnungsbauprämie (Wohnungsbau-Prämiengesetz) i. H. v. 10% der geleisteten Beiträge (maximal von 1 000, bei Ehegatten maximal von 2 000 DM jährlich) beantragen, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, insbes. die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Geregelt im Wohnungsbau-Prämiengesetz.
IV. Zulagen: Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen wird durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage i. H. v. 10% der Leistungen (maximal von 936 DM jährlich) prämiert, wenn die Voraussetzungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes erfüllt sind, insbes. gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Siehe im einzelnen Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
V. Steuerermäßigungen: Im Rahmen der Berlin-Förderung (Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)) wurden Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen und von Baumaßnahmen i. steuerbegünstigtes Sparen d. §§ 16, 17 BerlinFG durch eine Steuerermäßigung gefördert, die 12% (§ 16 BerlinFG) bzw. 20% (§ 17 BerlinFG) der hingegebenen Darlehenssumme, höchstens aber (für Darlehen nach §§ 16, 17 BerlinFG insgesamt) 50% der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde, betrug. Die Steuerermäßigung nach § 16 BerlinFG konnte für vor dem 1. 7. 1991, die nach § 17 BerlinFG für vor dem 1. 1. 1992 gewährte Darlehen in Anspruch genommen werden.
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