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Personenbeförderungsgesetz
Gesetz i. d. F. vom 8. 8. 1990 (BGBl I 1690) m. spät. Änd., regelt die entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Straßenbahnen und Obussen. Dem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen nicht die Beförderung mit Krankenkraftwagen, weitere Einzelfälle regelt die FreistellungsVO vom 30. 8. 1962 (BGBl I 601) m. spät. Änd. Ergänzende Vorschriften enthält die VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 2. 1970 (BGBl I 230) m. spät. Änd. und die VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. 6. 1975 (BGBl I 1573) m. spät. Änd. - 1. Die Personenbeförderung bedarf der Genehmigung (§ 2), ebenso jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens. Genehmigungsfrei ist die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes zu betrieblichen Zwecken durch den Arbeitgeber. Kommunale und private Gewerbe sind rechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Bei der Erteilung der Genehmigungen sind die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger auszugleichen; die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist und der Unternehmer zuverlässig ist. Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist bei der Genehmigung auf die Verkehrssicherheit der Straßen und die öffentlichen Verkehrsinteressen Rücksicht zu nehmen, insbes. darauf, ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, sowie ob der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung die Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen. Die Genehmigungsbehörde kann auch auf einer Erweiterung oder Änderung des Verkehrs bestehen. Zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung der Entscheidung kann sie Ermittlungen anstellen und Auskünfte von den Unternehmern verlangen. - 2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er ist zur Beförderung verpflichtet, wenn den geltenden Beförderungsbedingungen entsprochen und die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist. Gewisse Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte sowie andere Behinderte sind nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. 7. 1979 (BGBl I 989) und dem Erweiterungsgesetz vom 18. 7. 1985 (BGBl I 1516) unentgeltlich zu befördern. - 3. Der Unternehmer kann die Haftung für Personenschäden nicht ausschließen, für Sachschäden nur über einen Schaden von mehr als 2000 DM, wenn der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (§ 23 PBefG). - 4. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder wenn der Unternehmer trotz schriftlicher Mahnung die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt oder die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
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