1. Begriff: Ursprünglich vom englischen Staatsphilosophen Th. Hobbes (1588-1679) eingeführte Bezeichnung der absoluten Staatsgewalt. Die im Anschluß an Hobbes etablierte kontrakttheoretische Begründung des Staates nimmt zunächst einen anarchischen Urzustand der Gesellschaft an, der im Extrem durch einen Krieg aller gegen alle gekennzeichnet ist. Zur Herstellung einer dauerhaften Friedensordnung etabliere sich auf naturrechtlichen Grundlagen durch einen Gesellschaftsvertrag der Staat als Repräsentant der Gesellschaftsmitglieder. Diese übertragen zugleich ihre ursprünglichen Rechte, nach eigenem Ermessen völlig frei zu handeln, an den Staat. Die utilitaristischen Ansätze einer Begründung des Leviathan wurden später etwa von Bentham aufgegriffen; die Idee des Naturzustandes und Gesellschaftvertrages finden sich bei Rousseau wieder und der Dezisionismus der autoritären Staatslehre des Leviathan wurde in Deutschland durch C. Schmitt in die Staatslehre eingeführt. - 2. Verwendung in der Ökonomik: In der kontraktorientierten ökonomischen Theorie der Verfassung (Konstitutionenökonomik) wurde Hobbes' Idee des ungeordneten Urzustandes der Gesellschaft und der vertraglichen Begründung des protektiven Staates als heuristische Figur übernommen. Insbes. in den Arbeiten von J. M. Buchanan entsteht aus der kontrakttheoretischen Normierung des Staatshandelns jedoch kein allmächtiger Leviathan Vielmehr wird auf der Ebene der Wahl elementarer Verfassungsbestimmungen die einstimmige Zustimmung aller Gesellschaftsmitglieder verlangt bzw. vorausgesetzt. Diese strenge Form des Minderheitenschutzes als Vetorecht des einzelnen gegen staatliche Eingriffsbefugnisse ist dem Modell der vertraglichen Einigung der Transaktionspartner auf Märkten nachgebildet. Sie entspricht formal dem Wohlfahrtskriterium der Pareto-Effizienz. Institutionelle Sicherungen individueller Handlungsfreiheit vor der Allmacht und Willkür des Leviathan stehen auch im Mittelpunkt normativer Ansätze der Ordnungsökonomik. Diese verzichtet jedoch regelmäßig auf den kontrakttheoretischen Verweisungszusammenhang. Vielmehr geht es etwa bei F. A. von Hayek oder Vertretern der Freiburger Schule um funktionale Begründungen individueller Handlungsspielräume, die sich mit den Kriterien der Marktmäßigkeit der Koordination von Wirtschaftsplänen und der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handeln umschreiben läßt. Hierbei, aber auch in Ansätzen der Finanzwissenschaften oder public-choice-Theorie wird der L., im Gegensatz zu Hobbes, als freiheits- und wohlstandsvernichtender bürokratischer Apparat verstanden. Der interventionistische Wohlfahrtsstaat dient als Prototyp einer Entwicklung zum L., die "Zähmung des L." als programmatische Formel für verschiedenste Reformansätze.