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Krankenversicherung der Landwirte

1. Berufsständische Versicherung der Landwirte, eingeführt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG) vom 10. 8. 1972 (BGBl I 1433), in Kraft getreten am 1. 10. 1972 m. spät. Änd., abgelöst durch KVLG 1989 vom 20. 12. 1988 (BGBl I 2477, 2557). - 2. Versicherungspflicht: Selbständige Landwirte, d. h. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschl. Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau, Teichwirtschaft und Fischzucht; mitarbeitende Familienangehörige; Personen, die Altersgeld oder Landabgaberente erhalten. - Befreiung von der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 KVLG). Freiwillige Versicherung und Weiterversicherung ähnlich wie bei der allgemeinen Krankenversicherung möglich. - 3. Leistungen: a) Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten, b) Krankenhilfe, c) Mutterschaftshilfe, d) Familienhilfe, e) Betriebshilfe, f) Haushaltshilfe, g) Sterbegeld. Art, Inhalt und Umfang dieser Leistungen im wesentlichen wie bei der allgemeinen Krankenversicherung. - 4. Beiträge: Nach Beitragsklassen festgesetzt, bei denen für landwirtschaftliche Unternehmer der Einheitswert, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab gilt. Näheres regelt die Satzung der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet wurden.

 

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