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Betriebshilfe

Leistung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an landwirtschaftliche Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte während der Krankenhausbehandlung oder einer medizinischen Kurmaßnahme für längstens drei Monate. Betriebshilfe besteht in der Gestellung einer Ersatzkraft (Betriebshelfer) oder Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft (§ 9 KVLG 1989 vom 20. 12. 1988, BGBl I 2477, 2357).

 

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