|
|
Familienhilfe
1. Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die einem Mitglied für bestimmte Familienangehörige, denen es Unterhalt leistet, im Fall der Krankheit (Familienkrankenhilfe) oder der Entbindung (Familienmutterschaftshilfe) gewährt wird. - a) Kreis der Angehörigen (§ 10 SGB V): (1) Ehegatten; (2) Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, an Kindes Statt angenommene und nichteheliche Kinder, Stief-, Enkel- und Pflegekinder) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Nichterwerbstätigkeit des Kindes bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, während Schul- oder Berufsausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, ohne Altersgrenze für Kinder, die sich wegen ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können; (3) auch sonstige Angehörige des Versicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden und sich im Inland aufhalten. - b) Leistungsausschluß: Keine Leistungen aus der Familienhilfe bei einem Gesamteinkommen des Angehörigen von mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; außerdem für Kinder, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten (1) nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und (2) sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und (3) regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Versicherten ist. - c) Sachleistungen für die Familienangehörigen im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst; Geldleistungen der Krankenhilfe (Krankengeld) dagegen nicht für die Familienangehörigen. Leistungen für sonstige Angehörige können durch die Satzung eingeschränkt werden. - 2. In der gesetzlichen Pflegeversicherung gelten die vorgenannten Grundzüge entsprechend (§ 25 SGB XI). In der privaten Pflegeversicherung ist der Personenkreis, für den Familienhilfe bestünde, ebenfalls mitversichert (§ 23 I S. 2 SGB XI), jedoch ist der Ehegatte hier nicht beitragsfrei.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|