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Factoring

I. Begriff: Finanzierungsgeschäft, bei dem ein spezialisiertes Finanzierungsinstitut (Factor) von einem Verkäufer dessen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen laufend oder einmalig ankauft und die Verwaltung (Fakturierung, Buchführung, Mahnwesen, Inkasso) der Forderungen übernimmt. Factoring ist kein Bankgeschäft im Sinn von § 1 KWG. Nach § 10 a II KWG sind F.-Töchter jedoch von Banken in die Berechnung des konsolidierten haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitutsgruppe miteinzubeziehen, wenn das Spitzeninstitut mindestens 40% der Kapitalanteile an der F.-Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar hält oder auf diese einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
II. Arten: 1. Fälligkeits-Factoring (maturity f.) liegt vor, wenn der Factor die Forderungen Valuta Fälligkeitstag oder ohne Übernahme des Delkredere ankauft und keine Bevorschussung erfolgt. - 2. Echtes Factoring (old-line f.) liegt dann vor, wenn neben der Verwaltung der Forderungen auch Finanzierungsleistungen erbracht und Kreditrisiken übernommen werden. Bleibt das Kreditrisiko beim Forderungsverkäufer, spricht man von unechtem Factoring - 3. Factoring wird hinsichtlich der Erkennbarkeit der Abtretung für den Schuldner des Forderungsverkäufers in offenes Factoring (notification f.), halboffenes Factoring und verdecktes Factoring (non-notification f.) eingeteilt.
III. Hauptfunktionen: 1. Die Finanzierungsfunktion besteht darin, daß der Factor bei Forderungsankauf per Zahlungseingang bzw. in einem durchschnittlichen oder individuellen Fälligkeitstag einen Vorschuß auf die Bezahlung der Forderung gewährt oder bei Übernahme der Forderung dem Forderungsverkäufer den Kaufpreis sofort gutschreibt. - 2. Die Dienstleistungsfunktion des Factoring besteht in der Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Forderung stehender Verwaltungsaufgaben durch den Factor. - 3. Die Delkrederefunktion besteht in der Übernahme des vollen Kredit-(Delkredere-)Risikos durch den Factor. Um das Risiko für den Factor zu begrenzen, wird der Klient im F.-Vertrag verpflichtet, durch Globalabtretung alle während des Vertragsverhältnisses entstehenden Forderungen bzw. alle Forderungen eines bestimmten Umsatzbereichs abzutreten.
IV. Factoring im Außenhandel: 1. Export-F.: Der Exporteur reicht dem inländischen Factor seine Rechnungskopie ein, die alle Bedingungen des Exportauftrags enthält. Der inländische Factor reicht diese an den ausländischen Factor weiter, der nach Prüfung der Bonität des Käufers dem inländischen Factor eine Haftungszusage erteilt (credit approval). Aufgrund dieser sagt der inländische Factor dem Kreditnehmer den Kredit zu. Der inländische Factor erhält beim Versand die üblichen Warendokumente, die dann entsprechend dem inländischen F.-Geschäft mit 80-95% "Valuta Verfalltag" kreditiert werden. - 2. Import-F.: Der inländische Factor übernimmt gegenüber dem ausländischen Factor die Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Abnehmer. Im übrigen gleicht das Verfahren dem Export-F.
V. Vorteile: Für die Unternehmensführung liegen sie v. a. in der Entlastung sowie Erleichterung ihrer Planungs- und Überwachungsarbeit. Im Finanzierungsbereich sichert ein F.-Vertrag dem Forderungsverkäufer unabhängig von der Lage auf den Finanzmärkten ein mittelfristiges Finanzierungsvolumen, das sich der Umsatzentwicklung und damit dem Mittelbedarf für Außenstände und Lagerhaltung automatisch anpaßt. In der Bilanz führt die F.-Finanzierung zu einem Aktivtausch zwischen Forderungen aus Lieferung und Leistung und Bankguthaben. Für den Fall der Tilgung von Warenschulden mit F.-Mitteln tritt eine Bilanzverkürzung und damit eine Verbesserung des Liquiditätsbildes und der Eigenkapitalrelationen ein. Weiterer Vorteil ist das entfallende Debitorenrisiko.

 

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