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Bestätigungsvermerk
Testat.
I. Begriff: Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen durchgeführten ordnungsmäßigen Prüfung abgegeben wird. Mit einem nach dem HGB erteilten Bestätigungsvermerk bestätigt der Abschlußprüfer, daß Jahresabschluß und Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und daß der Lagebericht keine falschen Vorstellungen von der Lage der Unternehmung erweckt. Ein unmittelbares Urteil über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung ist mit dem Bestätigungsvermerk nicht verbunden.
II. Bedeutung: Durch den Bestätigungsvermerk sollen Adressaten, z. Bestätigungsvermerk Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Aufsichtsrat und Öffentlichkeit, über das Ergebnis einer Prüfung unterrichtet werden. Der volle Wortlaut des Bestätigungsvermerk ist in allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses wiederzugeben. Ist der Bestätigungsvermerk versagt worden, so ist hierauf in einem besonderen Vermerk hinzuweisen. - Die rechtliche Bedeutung des Bestätigungsvermerk liegt vor allem darin, daß ein Jahresabschluß nach HGB erst festgestellt werden kann, wenn die Jahresabschlußprüfung stattgefunden hat (§ 316 HGB). Der Bestätigungsvermerk ist ein Positivbefund und Bestandteil des zu erstellenden Prüfungsberichts. Die tatsächliche Bedeutung des Bestätigungsvermerk in der Praxis ist weitergehend. I. d. R. wird die Unternehmungsleitung an einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk interessiert sein; die Androhung der Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerk wird oft zur Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften anreizen.
III. Inhalt: Die Vorschriften zum Bestätigungsvermerk wurden durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) gegenüber den früher maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen erweitert; sie sind erstmals auf Jahres-, Konzern- und Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzern- und Teilkonzernlageberichte anzuwenden, die nach den am 1. 1. 1986 in Kraft getretenen Vorschriften aufgestellt werden. - 1. Uneingeschränkter B.: Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer nach § 322 I HGB den Bestätigungsvermerk mit folgendem Wortlaut zu erteilen: "Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen/Der Konzernabschluß entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß/Konzernabschluß." Zu beachten ist, daß nach überwiegender Auffassung Einwendungen mehr sein müssen als geringfügige Beanstandungen; unwesentliche Beanstandungen stehen der Erteilung des Bestätigungsvermerk nicht entgegen. Die Trennung von Wesentlichem und Unwesentlichem kann schwierig sein. - 2. Ergänzungen zum B.: Nach § 322 HGB ist der Bestätigungsvermerk in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck vom Inhalt der Prüfung und der Tragweite des Bestätigungsvermerk zu vermeiden. Ergänzungen dienen auch dazu, die allgemeine Prüfungstätigkeit zu charakterisieren. Eine Ergänzung stellt auch der Hinweis auf die Übereinstimmung von Jahresabschluß und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung dar. - 3. Einschränkung und Versagung: Sind wesentliche Einwendungen zu erheben, so ist der Bestätigungsvermerk gem. § 322 III HGB einzuschränken bzw. zu versagen. Einschränkung und Versagung sind zu begründen; Einschränkungen müssen so dargestellt werden, daß ihre Tragweite deutlich erkennbar wird. Die Versagung ist durch einen besonderen Vermerk zum Jahresabschluß bzw. Konzernabschluß zu erklären und zu begründen. Die Grenzziehung zwischen Einwendungen, die zur Einschränkung führen, und Einwendungen, die die Versagung des Bestätigungsvermerk zur Folge haben müssen, ist schwierig und umstritten.
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