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Bedürfnisprüfung
1. Begriff: Prüfung, ob ein Bedürfnis für die Errichtung eines bestimmten Gewerbebetriebes besteht. Bedürfnisprüfung war vielfach vor Zulassung des Gewerbebetriebes, insbes. bei Gewerben, die die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt berühren (z. Bedürfnisprüfung im Gaststättengesetz), vorgeschrieben. - 2. Nach Artikel 12 GG haben alle Deutschen das Recht der freien Berufswahl. Nach der Rechtsprechung insbes. des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber die für eine gewerbliche Betätigung erforderliche Genehmigung von dem Nachweis eines Bedürfnisses nur dann abhängig machen, wenn dies zum Schutz eines besonders wichtigen Rechtsgutes zwingend geboten ist. Zur Abwehr der Gefahren aus einem erhöhten Wettbewerb, zur Fernhaltung von Mitbewerbern, ist die Bedürfnisprüfung ebensowenig zulässig wie als Mittel geeignet, Personen, die ihre Berufspflichten vernachlässigen, aus ihrem Beruf zu entfernen oder davon fernzuhalten. Unzulässig ist z. Bedürfnisprüfung Bedürfnisprüfung bei Ausweitung des Zweigstellennetzes einer Sparkasse oder eines Teilzahlungsfinanzierungsinstitutes, im Pfandleih- und Gaststättengewerbe und beim Handel mit unedlen Metallen; zulässig bei der Zulassung von Prozeßagenten zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten. - 3. Zulässig ist es jedoch, die Ausübung eines Berufes von der persönlichen Zuverlässigkeit oder (ausnahmsweise) dem Vorliegen einer bestimmten Sachkunde abhängig zu machen (z. Bedürfnisprüfung im Einzelhandel).
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