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GmbH & Co KG

I. Handelsrecht: 1. Begriff: Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist und andere Rechtspersonen (meist die Gesellschafter der GmbH) Kommanditisten sind. Zulässige Gesellschaftsform, juristisch Personengesellschaft. - 2. Durch die Beteiligung der juristischen Person (GmbH) wird die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters auf deren Vermögen beschränkt. - 3. Gründung nach den Grundsätzen der Errichtung der KG. In der Firmenbezeichnung muß die GmbH erscheinen, auch bei Gesellschafterwechsel durch Ausscheiden einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter und Eintritt einer GmbH an seine Stelle. Bei Nichtangabe der Beteiligung der GmbH in der Firmenbezeichnung kommt Durchgriffshaftung in Betracht.
II. Steuerrecht: 1. Die nach der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auf die beteiligten natürlichen Personen entfallenden Gewinnanteile unterliegen bei diesen der Einkommensteuer, die Anteile der beteiligten GmbH bei dieser der Körperschaftsteuer. - 2. Bei der steuerlichen Behandlung des Gehalts des GmbH-Geschäftsführers ergeben sich Unterschiede, je nachdem ob das Gehalt von der GmbH oder unmittelbar von der KG gezahlt wird, und ob der Geschäftsführer an der KG als Kommanditist beteiligt ist. - 3. Die GmbH u. Co. KG unterliegt mit dem einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn grundsätzlich der Gewerbeertragssteuer. Das Gewerbekapital richtet sich nach dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes. - 4. Nach Umsatzsteuerrecht sind KG, GmbH und die einzelnen Kommanditisten als selbständige Unternehmer anzusehen.

 

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