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Durchgriffshaftung

Begriff des Gesellschaftsrechts. Von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Haftung von Gesellschaftern juristischer Personen (z. B. GmbH, GmbH und Co. KG) für Verbindlichkeiten der juristischen Person bei absichtlichem Mißbrauch der juristischen Person zur Haftungsbeschränkung, bei Verwendung der juristischen Person entgegen dem Zweck der Rechtsordnung oder wenn Festhalten an dem Grundsatz der rechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter zu Ergebnissen führt, die Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen (z. B. Alleingesellschafter ruft Anschein persönlicher Haftung hervor, schiebt juristische Person vor, um Vorteile zu empfangen oder zu behalten, macht Gesellschaft zu seinem selbständigen Werkzeug). Durchgriffshaftung führt zur vollen persönlichen Haftung (vgl. BGHZ 22, 226; 61, 380; 78, 333).

 

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