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explosionsgefährliche Stoffe
1. Begriff: Die in den Anlagen I und II m. spät. Änd. und Ergänzungen zum Gesetz über e. St. (Sprengstoffgesetz - SprengG) i. d. F. vom 17. 4. 1986 (BGBl I 577) m. spät. Änd. aufgeführten Stoffe sowie feste oder flüssige Stoffe, die bei Durchführung der in der Anlage I zu diesem Gesetz bezeichneten Prüfverfahren durch Erwärmung ohne vollständigen festen Einschluß oder durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung durch Schlag oder Reibung ohne zusätzliche Erwärmung in dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren bestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden, bei der entweder hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Explosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die der Explosion gleichgestellt ist. - 2. Verkehr: Neben einer Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit e. St. umgehen, den Verkehr mit e. St. betreiben oder e. St. befördern will. Besondere Fachkunde ist erforderlich; besondere Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Errichtung und Betrieb von Lagern mit e. St. ist genehmigungspflichtig. Umgang, Verkehr und Beförderung e. St. unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Vgl. auch 1. VO zum Sprengstoffgesetz i. d. F. vom 31. 1. 1991 (BGBl I 169) m. spät. Änd., 2. VO vom 5. 9. 1989 (BGBl I 1620, 2458), 3. VO vom 23. 6. 1978 (BGBl I 783), 4. VO vom 31. 1. 1991 (BGBl I 216) sowie 5. VO vom 31. 10. 1984 (BGBl I 1323). - 3. Bei Verstößen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe oder Geldbußen bis zu 10.000 DM. Auch Einziehung möglich. - Vgl. auch gefährliche Stoffe, Gefahrgut.
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