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europäisches Arbeitsrecht

1. Arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben sich z. T. unmittelbar aus dem EG-Vertrag. Dies gilt z. B. für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Lohngleichheitssatz sowie die Freizügigkeit. Auf der Grundlage des EG-Vertrages und von der EG entlassene Richtlinien sind z. T. arbeitsrechtliche Gesetze dem europäischen Recht angepaßt worden (z. B. Regelungen über die Betriebsnachfolge, den Massenentlassungsschutz und die Durchführung des Lohngleichheitssatzes von Mann und Frau). - 2. Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom 28. 2. 1986 (BGBl II 1104) m. spät. Änd. ist der EG-Vertrag ergänzt worden. Nach Art. 100 a EG-Vertrag können mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien ergehen, die Hersteller, Importeure und Händler verpflichten, bei Arbeitsgeräten sicherheitstechnische Normen der europäischen Normorganisation einzuhalten. Auch können Richtlinien über gefährliche Stoffe ergehen. Die auf Art. 100 a EG-Vertrag gestützten Richtlinien zielen auf eine vollständige Harmonisierung. Im nationalen Recht können grundsätzlich keine weiteren Anforderungen an die Produktsicherheit gestellt werden. - Nach Art. 118 a EG-Vertrag können mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien mit arbeitsschutztechnischem Inhalt erlassen werden. Richtlinien nach Art. 118 a EG-Vertrag über den Arbeitsschutz im engeren Sinne (betrieblicher Arbeitsschutz) enthalten nur Mindestvorschriften, so daß höhere nationale Schutzvorschriften beibehalten werden können. Wichtig ist eine Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (ABlEG 1989 Nr. L 183/1), die durch Einzelrichtlinien ausgestaltet wird. - 3. Der Vertrag über die Europäische Union (Maastrichtvertrag) vom 7. 2. 1992 (BGBl II 1251), in Kraft seit dem 1. 11. 1993, hat die Aufgaben der Gemeinschaft auf den sozialen Schutz erstreckt (Art. 2) und dem Rat der Europäischen Union eine Regelungskompetenz für das Arbeits- und Sozialrecht gegeben, bei dem das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Mit Ausnahme Großbritanniens haben die übrigen Mitgliedstaaten gleichzeitig ein Abkommen über die Sozialpolitik geschlossen. Darin ist für die Rechtsetzung das Mehrheitsprinzip verankert. Für einige Bereiche, z. B. den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags und die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, ist aber festgelegt, daß der Rat nur einstimmig beschließen kann. Aufgrund diesesAbkommens ist insbes. die Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates erlassen worden. - 4. Für die Gesetzesanwendung ist bedeutsam, daß die Gerichte auch nationales Recht richtlinienkonform zu interpretieren haben, also die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten haben. - Vgl. auch Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.

 

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