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Europäische Sozialcharta
unterzeichnet am 18. 10. 1961 von 13 Staaten; am 26. 2. 1965 in der Bundesrep. D. in Kraft getreten (BGBl II 1122). Die Europäische Sozialcharta S. enthält in Teil I einen Katalog sozialer Rechte. Überwiegend sind die Forderungen der Europäische Sozialcharta S. in der Bundesrep. D. erfüllt; soweit noch nicht, besteht die Verpflichtung, das entgegenstehende staatliche Arbeits- und Sozialrecht zu ändern. Nach umstrittener Auffassung sind Teile der Europäische Sozialcharta S. unmittelbar geltendes Recht. Aus Art. 6 Nr. 4 wird z. B. die Anerkennung des Streikrechts (Streik) und die Zulässigkeit der Aussperrung als Mittel des Arbeitskampfes abgeleitet.
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