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europäische Umweltpolitik

Im Jahre 1972 wurde eine aktive e. U. sowie die geplante Harmonisierung der Umweltvorschriften aller Mitgliedsländer beschlossen. Durch einstimmige Beschlußfassung sind in der Zeit von 1973 bis 1987 vier Umweltaktionsprogramme verabschiedet und infolge der Beschlüsse von 1973 über einhundert Umweltschutzrichtlinien erarbeitet worden. Die ausdrückliche Kompetenz für die Umweltpolitik erhielt die EG durch die seit 1. 7. 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (als Ergänzung des EWG-Vertrages). Damit sind das Verursacherprinzip, das Vorsorgeprinzip sowie die Integration des Umweltschutzes in andere Politikbereiche Bestandteile des Vertrages geworden. Für den Umweltschutzbereich gilt das Subsidiaritätsprinzip. Die Wirksamkeit der e. U. wird entscheidend geprägt von der durch die Mitgliedstaaten zu vollziehenden Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht. - Vgl. auch Umweltpolitik.

 

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