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Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
vom Europäischen Rat verabschiedete sozialpolitische Grundsatzerklärung vom 9.12.1989. Sie erstreckt sich u. a. auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Beschäftigung und Arbeitsentgelt, die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, den sozialen Schutz, Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen, die Berufsausbildung, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer, Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt, Kinder- und Jugendschutz sowie ältere Menschen und Behinderte. Sie verkörpert einen weitgehenden sozialen Grundkonsens der Mitgliedstaaten der EU. Allerdings hat die britische Regierung ihre Zustimmung verweigert. Die Gemeinschaftscharta räumt den Arbeitnehmern keine einklagbaren, subjektiven Rechte ein. Die Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten werden sich aber politisch, der Europäische Gerichtshof für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf sie berufen können. Nach der Gemeinschaftscharta sollen die sozialen Grundrechte im allgemeinen von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Die Kommission soll so rasch wie möglich Vorschläge vorlegen für einschlägige Rechtsakte, soweit die Gemeinschaft zuständig ist.
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