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eurocheque-Karte

1. Multifunktionskarte, die auf den Namen des Kontoinhabers oder eines Kontobevollmächtigten lautet und nach den Sonderbedingungen für den ec-Service (Bedingungen für die Verwendung der ec-K.) drei Funktionen hat: (1) Scheckgarantiekarte für den eurocheque; (2) Debit-Karte zur Benutzung von Geldausgabeautomaten (ec-Geldautomaten); (3) Debit-Karte zur bargeldlosen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen an automatisierten Kassen (POS-Terminals), die für den ec-Service zugelassen sind (ec-Kasse), d.h. zum Betreiben von POS-Banking; (4) Service-Karte zur Nutzung besonderer Serviceleistungen (z. B. Abfrage und Ausdrucke von Auszugsdaten an Kontoauszugsdruckern). - 2. Scheckgarantiekarte: Mit der ec-K. garantiert das Kreditinstitut die Zahlung eines Scheckbetrags eines auf seinen eurocheque-Vordrucken ausgestellten Schecks jedem Schecknehmer in Europa und in an das Mittelmeer grenzenden Ländern bis zu einem bestimmten Betrag (z. Zt. 400 DM) oder bis zur Höhe des in dem jeweiligen Land geltenden ec-Garantiehöchstbetrages. Garantievoraussetzungen: Name des Kreditinstituts, Konto- und Kartennummer sowie die Unterschrift auf eurocheque und ec-K. stimmen überein. Das bezogene Kreditinstitut nimmt nach den Sonderbedingungen in jedem Fall zumindest eine Teileinlösung bis zur Höhe des im Lande des Schecknehmers geltenden Garantiehöchstbetrages vor, wenn eurocheques den Garantiehöchstbetrag übersteigen. Unabhängig hiervon ist das Kreditinstitut aufgrund des Scheckvertrages verpflichtet, den Scheck insgesamt einzulösen, wenn auf dem Konto des Ausstellers Deckung vorhanden ist. - Die Einlösungspflicht, für einen eurocheque besteht für das bezogene Kreditinstitut immer dann, wenn die genannten Garantiebedingungen erfüllt sind und die Unterschrift auf dem eurocheque-Vordruck nach ihrem äußeren Gesamtbild den Eindruck der Echtheit erweckt. Dies gilt auch dann, wenn die Unterschrift gefälscht worden ist. - Fristen für die Scheckkartengarantie: Acht Tage für in der Bundesrep. D. ausgestellte eurocheques, 20 Tage für in anderen Staaten ausgestellte eurocheques. Die Garantiefrist ist der Zeitraum zwischen Ausstellungsdatum des eurocheques und seiner Vorlage beim bezogenen Institut oder einer inländischen Inkassostelle. Im Gegensatz zur Garantiefrist beginnt die Vorlegungsfrist (Scheck, Vorlegungsfristen) mit dem Tag nach der Ausstellung des Schecks. - 3. Debit-Karte: Für Abhebungen an ec-Geldautomaten und für Bezahlungen an POS-Kassen (ec-Kassen) stellt das Kreditinstitut dem Karteninhaber einen Verfügungsrahmen bereit. Dieser Rahmen ist dem Karteninhaber bekannt und beträgt an institutseigenen Geldautomaten meist 1.000 DM oder mehr. An ec-Geldautomaten fremder Kreditinstitute im Inland sind nach der "Vereinbarung über das deutsche ec-Geldautomatensystem" vom 1. 7. 1993 Mehrfachverfügungen bis zu maximal 1.000 DM täglich möglich und im Ausland bis zur Höhe des in dem jeweiligen Land geltenden ec-Garantiehöchstbetrages. - Schadensregelungen: Zu unterscheiden sind (1) Regelungen der Schäden aufgrund mißbräuchlicher Verwendung von ec-K. und eurocheque-Vordrucken (d. h. Einsatz der ec-K. als Scheckgarantiekarte) und (2) Regelung der Schäden durch mißbräuchliche Verwendung der ec-K. an ec-Geldautomaten oder Bezahlung an POS-Kassen (d. h. Einsatz der ec-K. als Debit-Karte).

 

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