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Einheitlicher Binnenmarkt
Einheitlicher Binnenmarkt B. der Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw. Europäischen Union (EU). 1. Begriff: Der mit der EEA (Einheitliche Europäische Akte) neugeschaffene Art. 8a EWG-Vertrag definiert den Einheitlicher Binnenmarkt B. als einen "Raum ohne Binnengrenzen", in welchem die vier sog. Grundfreiheiten (freier Verkehr von "Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital") gewährleistet sind. - 2. Grundlagen: Art. 2 des EWG-Vertrags (EWG) sieht die stufenweise Verschmelzung der Volkswirtschaften der Mitgliedsländer zu einem "Gemeinsamen Markt" vor. Erster Schritt zu diesem Ziel war die Vollendung der Zollunion zum 1. 7. 1968. In Gestalt der EEA wurde bestimmt, die noch bestehenden innergemeinschaftlichen nichttarifären Handelshemmnisse bis zum 1. 1. 1993 so weitgehend zu beseitigen, daß ab dem genannten Datum die Grenzkontrollen des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsländern entfallen konnten. - Das im Juni 1985 veröffentlichte Weißbuch der EG-Kommission bezeichnete jene Rechtsakte (insgesamt 282), die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich waren. Die zu erlassenden gemeinschaftlichen Rechtsakte betrafen insbes. folgende Bereiche: Dienstleistungsfreiheit, Liberalisierung des Kapitalverkehrs, Harmonisierung technischer Vorschriften, des öffentlichen Auftragswesens, Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensbesteuerung, gewerblichen Rechtsschutz. Das zur Verwirklichung der Ziele des Art. 8a EWGV erforderliche Rechtsangleichungsverfahren wurde in dem neu in den EWG-Vertrag aufgenommenen Art. 100 a (Grundsatz der qualifizierten Mehrheit für den Binnenmarkt betreffende Entscheidungen) geregelt. Im übrigen erkennen die Mitgliedsländer gegenseitig ihre betreffenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an (was einen grundlegend neuen Integrationsansatz darstellt). Zum Stand der Verwirklichung des Binnenmarkts vgl. Abbildung "Einheitlicher Binnenmarkt". - 3. Die mit der von der EEA ausgelösten innergemeinschaftlichen Harmonisierung von institutionellen Rahmenbedingungen einhergehenden funktionellen Wirkungen (Senkung von Transaktionskosten, Wettbewerbsintensivierung, schrittweise Herausbildung einer effizienteren Produktionsstruktur) haben seit etwa 1987 erkennbare Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung in den Mitgliedstaaten ausgeübt beträchtliche Belebung des innergemeinschaftlichen Handels sowie eine offenkundige Zunahme der Direktinvestitionen in der Gemeinschaft. Versuche einer Evaluierung kommen zu dem Ergebnis, daß die Realisierung des Binnenmarktprogramms für die EG als Ganzes einen einmaligen zusätzlichen Wachstumsschub in der Größenordnung von 4,5-7% (verteilt auf ca. 6-7 Jahre) zur Folge hatte. Diese verstärkte wirtschaftliche Dynamik ist auch der restlichen Weltwirtschaft im Wege einer vermehrten Nachfrage der Gemeinschaft nach Importgütern zugute gekommen.
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