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einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag

Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Durch Anwendung bestimmter Steuermeßzahlen auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG) und das Gewerbekapital (§ 13 GewStG) ergeben sich die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, die zusammen den e. G. ergeben. Durch Anwendung eines Hebesatzes auf den e. G. wird die Gewerbesteuer berechnet (§§ 11, 13, 14, 16 GewStG). - Beispiel: Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag 400 DM + Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital 40 DM = e. G. 440 DM; Hebesatz 300%; Gewerbesteuer 1.320 DM.

 

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