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Atomgesetz (AtG)

i. d. F. vom 15. 7. 1985 (BGBl I 1565) m. spät. Änd.; nebst StrahlenschutzVO i. d. F. vom 30. 6. 1989 (BGBl I 1321, 1926) m. spät. Änd. und Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. 12. 1986 (BGBl I 2610) m. spät. Änd. Atomrechtliche DeckungsvorsorgeVO vom 25. 1. 1977 (BGBl I 220), Atomrechtliche VerfahrensVO i. d. F. vom 31. 3. 1982 (BGBl I 411) und RöntgenVO vom 8. 1. 1987 (BGBl I 114) m. spät. Änd. sowie KostenVO vom 17. 12. 1981 (BGBl I 1457) m. spät. Änd.
I. Zweck: (1) Förderung der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken; (2) Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlen sowie Ausgleich der dadurch verursachten Schäden; (3) Verhinderung der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie; (4) Gewährleistung der Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrep. D. auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes.
II. Begriffe: Radioaktive Stoffe sind: a) besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe - KB) in Form von (1) Plutonium 239 und 241, (2) Uran 233, (3) mit den Isotopen 235 und 233 angereichertes Uran, (4) Stoffe, die die vorgenannten Stoffe enthalten sowie (5) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen Isotopenmischung, die geeignet sind, in einer Anlage (Reaktor) eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechtzuerhalten; b) sonstige radioaktive Stoffe (Stoffe, die, ohne KB zu sein, ionisierende Strahlen spontan aussenden).
III. Durchführung: 1. Vorsorge: KB sind staatlich zu verwahren, Ausnahmegenehmigung möglich. Außerhalb der staatlichen Verwahrung und ohne Genehmigung Besitz von KB verboten, es besteht Ablieferungspflicht. Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung von KB genehmigungsbedürftig, ebenso Errichtung, Betrieb und Veränderung einer Anlage zur Erzeugung, Spaltung oder Aufarbeitung von KB. Gleiches gilt für die Bearbeitung oder Verwendung von KB außerhalb solcher Anlagen. Durch VO können weitere Handlungen einer Genehmigungspflicht unterstellt werden. Besondere Schutzmaßnahmen, z. B. ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer, sind vorgeschrieben. Der gesamte Umgang und Verkehr mit KB und sonstigen radioaktiven Stoffen unterliegt staatlicher Aufsicht. Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung der Schadenersatzpflicht (unten 2) festzusetzen (Deckungsvorsorge). - 2. Haftung: Wird durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorganges oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes einschl. Abfallbeseitigung ein Schaden verursacht, so hat der Inhaber der betr. Anlage oder Besitzer des Stoffes den Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung). Daneben Haftung nach anderen Vorschriften möglich. Anspruch verjährt in drei Jahren. Haftungsausschluß bei Anwendung radioaktiver Stoffe zu Heilzwecken und bei Rechtsverhältnis, aufgrund dessen Verletzter Gefahr in Kauf zu nehmen hat. Die Haftung ist unbeschränkt. Für die Deckung der atomrechtlichen Haftung ist eine Deckungsvorsorge festzusetzen, deren Höchstgrenze 500 Mio. DM beträgt. Haftungsausgleich im Innenverhältnis zwischen mehreren Schädigern; Pflicht des Bundes, unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatzpflichtigen von der Schadenersatzpflicht freizustellen, soweit nicht durch Deckungsvorsorge gedeckt. - 3. Strafvorschriften (§§ 310 b ff., 328 StGB) stellen Mißbrauch der Kernenergie, Verstoß gegen das Atomgesetz und Geheimnisverrat unter Strafe.
IV. Zuständige Behörden: 1. Für die staatliche Verwahrung und Genehmigung der Aufbewahrung von KB Bundesamt für Strahlenschutz. - 2. Für die Ausstellung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie für die Überwachung von Einfuhr und Ausfuhr das Bundesausfuhramt. - 3. Für die übrigen Verwaltungsaufgaben die Länder als Auftragsverwaltung.

 

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