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Strahlenschutz

Schutz vor radioaktiven Strahlen, geregelt a) im Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) vom 19. 12. 1986 (BGBl I 2610) m. spät. Änd. und b) in der Strahlenschutzverordnung i. d. F. vom 30. 6. 1989 (BGBl 1321, 1926) m. spät. Änd. 1. Nach dem StrVG ist zum Schutz der Bevölkerung die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. - 2. Nach der StrahlenschutzVO bedarf der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Beförderung, Ein- und Ausfuhr sowie der Verkehr mit radioaktiven Stoffen grundsätzlich der Genehmigung. Die VO regelt weiter die höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen, die Beseitigung radioaktiver Abfälle und die gesetzliche Untersuchung der Arbeitnehmer, die mit offenen radioaktiven Stoffen umzugehen haben. Die VO gilt nicht für Ärzte und Zahnärzte, die in Ausübung der Heilkunde mit radioaktiven Stoffen Untersuchungen und Behandlungen durchführen (vgl. RöntgenVO vom 8. 1. 1987 (BGBl I 114)) m. spät. Änd.

 

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