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Arbeitsplatzschutz
Erhaltung und Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst und Zivildienst.
I. Rechtsgrundlage: Arbeitsplatzschutzgesetz i. d. F. vom 14. 4. 1980 (BGBl I 425) m. spät. Änd.; § 78 Zivildienstgesetz i. d. F. vom 28. 9. 1994 (BGBl 2811).
II. Schutzbestimmungen: 1. Wenn der Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder dem zivilen Ersatzdienst einberufen wird, tritt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein; Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht bestehen nicht. - 2. Für die Dauer des Wehrdienstes besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. - Will er aus dringenden betrieblichen Gründen Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden die bevorstehende Einberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen; kündigt der Arbeitgeber, nachdem er von der Einberufung Kenntnis erhalten hat, wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß des Wehrdienstes ausgesprochen ist. - Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt; die Einberufung des Arbeitnehmers darf jedoch grundsätzlich (d. h. mit gewissen Ausnahmen) nicht als wichtiger Grund gewertet werden (§ 2 III). - 3. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um 1/12 gekürzt. Setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so ist der nicht gewährte Urlaub abzugelten. - 4. Werkwohnungen sind dem Arbeitnehmer zu belassen. War die Überlassung der Wohnung im Arbeitsentgelt einbegriffen, hat der Arbeitnehmer für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. - 5. Dem Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile erwachsen, wenn er die Arbeit in seinem bisherigen Betrieb wieder aufnimmt. Die Wehrdienstzeit ist auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen, was sich auf Kündigungsfrist, Pension etc. auswirkt. Keine Anrechnung auf Probe- und Ausbildungszeiten (z. B. des Auszubildenden). - 6. Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes werden Soldaten oder entlassene Soldaten bei einer Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bevorzugt berücksichtigt. - Ähnliche Regelung für die Einberufung zu einer freiwilligen Eignungsübung; Eignungsübungsgesetz vom 20. 1. 1956 (BGBl I 13) m. spät. Änd.
III. Sonderregelung für befristetes Arbeitsverhältnis: Sie werden durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht verlängert, ruhen vielmehr mit der Einberufung und enden zu dem vorgesehenen Zeitpunkt.
IV. Weitere Anwendung des ArbPlSchG auf Zeitsoldaten, wenn die Dienstzeit nicht auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt ist; vgl. § 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz.
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