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Vorlegung von Urkunden
I. Bürgerliches Recht: Erfolgt im Rahmen des Vorlegungsanspruchs oder der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Gesellschafters der OHG, KG etc.
II. Zivilprozeßordnung: 1. Der Beweis muß durch Vorlage der Urkunde und, wenn sich die Urkunde in Händen des Gegners befindet, durch den Antrag, ihm die Vorlegung von Urkunden v. U. aufzugeben, angetreten werden. Der Gegner ist in den Grenzen der Nr. 1 zur Vorlegung von Urkunden v. Vorlegung von Urkunden verpflichtet (§§ 420 ff. ZPO). - 2. Weitergehende Vorlagepflicht bei Handelsbüchern des Vollkaufmanns: Das Gericht kann Vorlegung von Urkunden v. U. nach seinem Ermessen anordnen (§ 258 HGB). Bei Vorlegung von Urkunden v. U. ist nur in die von dem Gegner genau zu bezeichnenden Stellen, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien (auch eines Sachverständigen) Einsicht zu nehmen und ggf. ein Auszug zu fertigen. Das Gericht (nicht der Gegner) darf auch in den übrigen Inhalt der Bücher Einsicht nehmen, soweit es zur Prüfung der ordnungsmäßigen Führung notwendig ist (§ 259 HGB). Bei Vermögensauseinandersetzungen kann u. U. Offenlegung des gesamten Inhalts angeordnet werden (§ 260 HGB).
III. Finanzgerichtsordnung: Die Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden (§ 86 FGO).
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