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Steuergeheimnis
die Amtsträgern, Kirchenamtsträgern und amtlich zugezogenen Sachverständigen obliegende Verpflichtung, Verhältnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren, zu verwerten oder geschützte Daten im automatisierten Verfahren nicht unbefugt abzurufen (§ 30 AO). - Verletzung des Steuergeheimnis ist strafbar: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 355 StGB). - Verfolgung nur auf Strafantrag des Steuerpflichtigen, dessen Interesse verletzt ist, oder des Dienstvorgesetzten.
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