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technische Arbeitsmittel

1. Begriff: Verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen zum Gebrauch in industriellen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Unternehmen, v. a. Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel, bis zu Geräten und Maschinen für private Bereiche von Haushalt und Sport. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die verwendet werden können, ohne daß weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. - 2. Rechtsgrundlage: Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) i. d. F. vom 23. 10. 1992 (BGBl I 1799) m. spät. Änd. - 3. Inhalt des Gesetzes: technische Arbeitsmittel A. dürfen vom Hersteller oder Einführer nur in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen oder - falls solche nicht bestehen - den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen oder die Sicherheit gewährleistet ist. - 4. Durchführung des Gesetzes: Obliegt der Gewerbeaufsicht. Geprüfte Geräte erhalten einheitliches Sicherheitszeichen; seine Verwendungsdauer über den 1. 1. 1998 hinaus unterliegt zusätzlichen Voraussetzungen (§ 19 des Gesetzes). - 5. Bei Nichterfüllung der Forderungen Untersagung unter Angabe der Mängel durch zuständige Behörde. Diese kann auch von Hersteller und Einführer Auskünfte und Unterlagen verlangen und die Betriebsräume besichtigen. - 6. Zur Beratung besteht ein Ausschuß für technische Arbeitsmittel (§ 8). - 7. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet (§ 16). - 8. Auswirkungen auf das Recht der t. A. ergeben sich aus den EG-Richtlinien nach Art. 100 a EWG-Vertrag (Europäisches Arbeitsrecht).

 

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