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STABEX
Stabilisierung der Exporterlöse für Agrarerzeugnisse, System zur Stabilisierung der Exporterlöse. 1. Gegenstand: Bereits im ersten Lomé-Abkommen war für die der Europäischen Union (EU) assoziierten AKP-Staaten ein Mechanismus zur Verstetigung der Deviseneinnahmen, welche diese Länder aus dem Export von bestimmten tropischen und subtropischen Agrargütern sowie von Fischen erzielen, verankert worden. - 2. Voraussetzungen: a) Das STABEX-System findet, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allein auf die AKP-Exporte in die EU und nur dann Anwendung, wenn die Ausfuhr des jeweiligen Produkts einen festgelegten Anteil (sog. Auslöseschwelle) der gesamten Devisenerlöse des betreffenden AKP-Landes überschreitet. Dieser Grenzwert betrug beim ersten AKP-Abkommen 7,5% und ist bei jedem der nachfolgenden Abkommen weiter gesenkt worden. Seit Inkrafttreten des vierten Lomé-Abkommens (1990) beträgt die Auslöseschwelle generell 5% (für AKP-Staaten, die besonders wenig entwickelt sind, keinen Zugang zum Meer haben oder sog. Inselstaaten sind: 1%). - b) Neben einem Überschreiten der Auslöseschwelle ist ferner vorgeschrieben, daß der Erlösrückgang nicht selbstverschuldet sein darf und auch nicht auf eine gezielte Politik zurückzuführen ist. - c) Im Rahmen von Lomé-I waren 29 (in einem Anhang zum Abkommen bezeichnete) Güter Gegenstand möglicher Ausgleichszahlungen. Inzwischen ist die Liste der begünstigten Erzeugnisse schrittweise auf 49 Positionen (Lomé-IV) angewachsen. - 3. Leistungen: a) Die STABEX-Bestimmungen gewähren den AKP-Staaten einen automatischen Anspruch auf die von der EG aufgebrachten Ausgleichsmittel, sobald die vertraglich fixierten Voraussetzungen gegeben sind. - b) Das von der EG im Rahmen einer Sonderfazilität des EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) zur Verfügung gestellte Mittelvolumen des STABEX-Fonds ist seit 1975 schrittweise ausgeweitet worden (für den Zeitraum 1990-1995 auf rund 3 Mrd. DM). Die STABEX-Fazilität ist in Jahrestranchen aufgeteilt. - c) Die Höhe einer Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Devisenerlöse, die ein AKP-Land in den zurückliegenden Jahren durch den Export des betreffenden Erzeugnisses in die EG erzielt hat. In besonders gelagerten Fällen kann es gestattet sein, auch die Exporte in andere AKP-Staaten oder auch sogar in sonstige Länder bei der Berechnung des Transferanspruchs mitzuberücksichtigen. - d) Die sog. "am wenigsten entwickelten AKP-Staaten" (und das ist die Mehrheit dieser Länder) erhielten die ihnen übertragenen STABEX-Mittel von Anfang an in vollem Umfang ohne jede spätere Rückerstattungspflicht zur Verfügung gestellt. Mittlerweile braucht keines der AKP-Länder empfangene Zahlungen in Jahren mit überdurchschnittlich hohen Erlösen zurückzugewähren. - 4. Die Verwendung der vom STABEX-Fonds ausgezahlten Mittel oblag beim ersten Lomé-Abkommen ausschließlich dem Empfängerstaat. In der Folgezeit sind schrittweise Verwendungsmodalitäten eingeführt worden. Seit Inkrafttreten des vierten Lomé-Abkommens erfolgen die STABEX-Zahlungen nur noch auf der Grundlage eines zwischen dem Empfängerland und der Europäischen Kommission für jeden einzelnen Transferfall vereinbarten Rahmenkonzepts für gegenseitige Verpflichtungen. - 5. Beurteilung: In der Vergangenheit hat das STABEX-System v. a. für solche AKP-Staaten nachhaltige Wirkungen gehabt, deren Möglichkeiten zur Erzielung von Devisenerlösen von nur wenigen landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen abhängen. In den Jahren 1980/81 und 1987/88 reichten die Fondsmittel nicht aus, alle Transferansprüche abzudecken. Der in Form des STABEX-Systems geschaffene begrenzte Versicherungsschutz gegen Devisenerlös-Einbrüche der AKP-Staaten ist ordnungspolitisch nicht unbedenklich. Obwohl STABEX nicht direkt in den Marktmechanismus eingreift, behindert es dennoch mittelbar die Strukturanpassung (Diversifizierung der Exportgüterstruktur) und mildert den Zwang zur Kostensenkung. - Vgl. auch SYSMIN.
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