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Seerechtsübereinkommen 1982/1994

Durch das Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. 7. 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens vom 6. 6. 1995 (BGBl I 778) werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrep. D. als Unterzeichnerstaat des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (BGBl 1994 II 1798) übernommen hat, in innerstaatliches Recht umgesetzt und ausgeführt. So wird etwa durch Art. 6 des Gesetzes die Einrichtung einer deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt. Ferner werden verschiedene Einzelgesetze aus dem Bereich des Seerechts geändert oder ergänzt, wie z. B. das Flaggenrecht, das Bundeswasserstraßengesetz, die Grundbuchordnung und die Gesetze zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung. Durch Art. 9 wird ein Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG) erlassen. Dieses Gesetz bezweckt einerseits, die durch Teil XI des UN-Seerechtsübereinkommens vorgegebenen Sicherheitsstandards im Meeresbodenbergbau für Beschäftige und Anlagen zu gewährleisten. Andererseits soll dadurch die Meeresumwelt geschützt werden. Dazu werden in § 4 MBergG Zugangsbedingungen für Prospektion oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Meeresbodenbergbaus festgesetzt. Die Kontrolle dieser Bestimmungen obliegt dem Oberbergamt. Verstöße gegen die Regelungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt. In § 12 MBergB wird die Nichtbeachtung strafrechtlich sanktioniert, sofern dadurch andere, fremde Sachen oder der Tier- oder Pflanzenbestand gefährdet werden. Durch Art. 10 wird ein Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung eingeführt. Danach ist das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, im Einvernehmen mit anderen Ministerien Rechtsverordnungen zu erlassen, die die wissenschaftliche Meeresforschung in deutschen Küstengewässern reglementieren. Derartige Forschung kann etwa von einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung abhängig gemacht oder durch eine Auflage beschränkt werden. Schließlich enthält Art. 14 ein Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts (Seegerichtsvollstreckungsgesetz - SeeGVG). Gemäß § 1 SeeGVG sind vollstreckbare Titel die Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofes (Art. 39 der Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen 1982) und endgültige Entscheidungen eines aufgrund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichtshofes betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Art. 21 II der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen). Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofes (Hamburg). Dieses Gericht nimmt auch die Aufgabe des Vollstreckungsorgans wahr, soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist.

 

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