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Immissionsschutz

Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, der Böden, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen; bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden; Vorbeugung vor dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen. - Vgl. auch Immission. - 1. Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. d. F. vom 14. 5. 1990 (BGBl I 880) m. spät. Änd. Gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen, Treibstoffen und bestimmten anderen Stoffen und Erzeugnissen, für die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen nebst Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen und schließlich für den Bau öffentlicher Straßen, Eisen-, Magnetschwebe- und Straßenbahnen. Vorschriften des Atomgesetzes und wasserrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder gehen vor. - 2. Inhalt des I.: a) Genehmigungspflicht für Errichtung und Betrieb von Anlagen zu gewerblichen Zwecken und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Andere Anlagen sind genehmigungspflichtig, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen (§§ 4-21 BImSchG). b) Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (z. B. Kraftfahrzeuge und Wohnhäuser) besteht grundsätzlich die Pflicht, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen (§§ 22 ff. BImSchG). c) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daß Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe nur vertrieben und eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen genügen (§§ 32 ff. BImSchG). Ähnliches gilt für die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 ff. BImSchG). d) Für Ballungsgebiete ist ein allgemeines Luftüberwachungssystem und eine intensive Luftkontrolle vorgesehen. Hier sollen sämtliche Luftverschmutzungsquellen (Industrie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsfeuerungen) in einem Emissionskataster erfaßt werden (§§ 44 ff. BImSchG). e) Bei allen Planungsmaßnahmen (Bauleitplanung, Landesplanung, Fachplanung) ist nach umweltfreundlichen Gesichtspunkten zu verfahren. - 3. Zuwiderhandlungen: a) Bei schwerwiegenden Verstößen, z. B. wenn das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann (§ 325 StGB). b) Bei leichten Verstößen, so u. a. gegen behördliche Anordnungen, kann wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 100.000 DM verhängt werden (§ 62 BImSchG).

 

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