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Zuschüsse zu den Lohnkosten

Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) an Arbeitgeber, die auf Vorschlag des Arbeitsamts einen bisher arbeitslosen, mindestens 55 Jahre alten Arbeitnehmer zusätzlich einstellen, wenn dieser aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und sonstiger in der Person begründeter Umstände oder veränderter Anforderungen dem Wettbewerb mit den übrigen Arbeitnehmern nicht standhält. Es dürfen nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben oder Anspruch auf diese Leistungen hatten (§§ 93, 97 AFG). - Höhe: Die Zuschüsse betragen i. d. R. 50% des tariflichen oder ortsüblichen Lohnes und dürfen 70% hiervon nicht übersteigen. Jeweils nach Ablauf eines Förderungsjahres sinkt der Zuschuß um 10% des Arbeitsentgelts bis auf mindestens 30%; danach endet die Förderung. - Bis zum 31.12. 2000 können auch Zuschüsse zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die mindestens 50 Jahre alt sind, gewährt werden. Bei älteren Langzeitarbeitslosen kann von einer Minderung der Zuschüsse zu den Lohnkosten abgesehen werden und die Förderung bis zu acht Jahren dauern. Anders: Einarbeitungszuschuß.

 

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