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Zumutbarkeit

I. Umweltpolitik: z. T. gesetzlich fixiertes Kriterium zur Bewertung (umwelt-)politischer Maßnahmen, welches auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip abstellt. So wird z. B. im Abfallgesetz (AbfG) geprüft, ob Anlagenbetreibern die Vermeidung oder Verwertung von Abfällen zumutbar ist. Zur Prüfung der Zumutbarkeit wird in Verwaltungsvorschriften auf folgende Aspekte verwiesen: (1) vergleichbare Entsorgungspflichtige, (2) Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung, (3) Markt für Reststoffe vorhanden und zu schaffen?, (4) Verhältnis der Verwertungsaufwendungen zu den gesamten Produktionskosten, (5) erhebliche Änderungen des geplanten Produktionsverfahrens notwendig?, (6) Auswirkungen auf die weitere Absetzbarkeit des Produkts? In der Vollzugspraxis entstehen teilweise erhebliche Probleme bei der Auslegung. - Vgl. auch Branchenabkommen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, ökologische Kompatibilität.
II. Arbeitswissenschaften: Kriterium für menschengerechte Arbeitsgestaltung (Humanisierung der Arbeit) nach Rohmert. Eine Arbeit wird dann als zumutbar bezeichnet, wenn nach übereinstimmender Auffassung der Mehrheit der Betroffenen unter den gegebenen gesellschaftlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen die Arbeit noch erfüllt werden kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit müssen neben naturwissenschaftlichen auch sozialwissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden.

 

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