1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff: Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der von dem Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist. Nur der die z. B. übersteigende Teil der Aufwendungen mindert auf Antrag den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 33 I EStG). Keine Anrechnung der z. B. bei außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen (§§ 33 a, 33 b, 33 c EStG). - 2. Höhe: Die z. B. wird bestimmt durch einen gesetzlich vorgegebenen v. H.-Satz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dieser wiederum richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Veranlagungsart (Veranlagung) (§ 33 III EStG).