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Verpackungsverordnung
Verordnung vom 12. 6. 1991 (BGBl I 1234) m. spät. Änd. Auf der Grundlage des Abfallgesetzes erlassene Verordnung mit dem Zweck der Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen im Verpackungsbereich. Verpackungsabfälle gehören mit etwa 50% nach dem Volumen und etwa 30% nach dem Gewicht zur wichtigsten Abfallart des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle. Als abfallwirtschaftliche Ziele legt die Verordnung fest: Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, daß Verpackungen auf das unmittelbar notwendige Maß beschränkt werden, daß sie wiederbefüllt werden können, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, daß sie stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederbefüllung nicht vorliegen. Zur Umsetzung dieser Ziele werden je nach Verpackungsart unterschiedliche Pflichten festgelegt: 1. Transportverpackungen (Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden): Hersteller und Verbraucher sind seit dem 1. 12. 1991 verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. - 2. Umverpackungen (Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um Verkaufsverpackungen die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder Diebstahl zu erschweren oder zu verhindern oder überwiegend der Werbung zu dienen): Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind seit dem 1. 4. 1992 verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur kostenlosen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Sammelgefäße für die Umverpackungen sind mit der Möglichkeit der Getrennthaltung der Wertstoffgruppen gut sichtbar und gut zugänglich bereitzuhalten. - 3. Verkaufsverpackungen (geschlossene oder offene Behältnisse oder Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen o. ä. Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Einweggeschirr und Einwegbestecke). Der Vertreiber ist ab dem 1. 1. 1993 verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Die Rücknahmepflicht trifft auch den Versandhandel. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine flächendeckende Einsammlung der Verbrauchsverpackungen durch Einrichtungen sog. Dualer Entsorgungssysteme im jeweiligen Bundesland eingeführt wird, wobei dies durch die oberste Landesbehörde durch Allgemeinverfügung festzustellen ist (§ 6 III der Verordnung). Zu diesem Zwecke ist das Unternehmen "Der Grüne Punkt Duales System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH (DSD)" gegründet worden. - 4. Für Getränkeverpackungen (geschlossene und überwiegend geschlossene Behältnisse wie Beutel, Dosen, Flaschen, Kartons, Schläuche aus Materialien jeder Art für flüssige Lebensmittel, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind - ausgenommen Joghurt und Kefir - die keine Mehrwegverpackungen sind) wird ab dem 1. 1. 1993 ein Pfand in Höhe von 0,50 DM bei einem Füllvolumen ab 0,2 l und 1,00 DM ab einem Füllvolumen von 1,5 l erhoben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten (§ 7 VerpackV). Die Regelung über Getränkeverpackungen gilt auch für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und Dispersionsfarben. Bei letzteren beträgt das Pfand 2,00 DM ab 2 kg Füllmasse. Sofern durch das duale System eine flächendeckende Einsammlung eingerichtet und festgestellt ist, finden die Regelungen über Pfand für Getränkeverpackungen keine Anwendung (§ 9 VerpackV) mit besonderen Einschränkungen für Einweggetränke, um die bestehenden Mehrweg-Sammelsysteme für Flaschen nicht zu gefährden.
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