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Vermögensänderungen

1. Gewerbliche Betriebe mit kalenderjahrungleichem Geschäftsjahr: a) Ist zwischen Abschlußzeitpunkt und Feststellungszeitpunkt ein Betriebsgrundstück veräußert und der Gegenwert dem Betrieb zugeführt worden, so ist der Gegenwert dem Betriebsvermögen im Feststellungszeitpunkt hinzuzurechnen. Entsprechend im umgekehrten Fall (§ 107 Nr. 1 BewG). b) Werden andere Wirtschaftsgüter zwischen Abschluß- und Feststellungszeitpunkt aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt oder umgekehrt, sind derartige Vermögensänderungen als nicht geschehen anzusehen (§ 107 Nr. 2 BewG). c) Bei Ausscheiden einer Beteiligung an einer Personengesellschaft wird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebsvermögen zugerechnet. Bei Erwerb einer solchen Beteiligung ist der dafür gegebene Gegenwert vom Betriebsvermögen abzuziehen. d) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht mehr, ist der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebsvermögen zuzurechnen. - 2. Landwirtschaftliche Betriebe: Maßgebende Bewertungsstichtage: (1) Der 1. 1. für die Größe des Betriebs und die stehenden Betriebsmittel; (2) Das Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorausgehenden Wirtschaftsjahres für die umlaufenden Betriebsmittel (§ 35 BewG). Werden umlaufende Betriebsmittel bis zum 1. 1. veräußert, so ist eine doppelte Besteuerung möglich; daher dürfen Landwirte den Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben aus der Zeit vom Ende des Wirtschaftsjahres bis zum 1. 1. vom Rohvermögen abziehen (§ 118 I Nr. 3 BewG). Der Abzug erfolgt pauschal oder per Einzelrechnung.

 

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