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Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Allgemein: Planungsprozeß zur systematischen und vollständigen Ermittlung der ökologischen Folgen einer Maßnahme mit umweltbeeinflussenden Folgen (z. B. Bau und Betrieb einer Produktionsstätte). Für private Maßnahmen besteht keine Pflicht zur U.; Umweltwirkungen genehmigungsbedürftiger Vorhaben werden jedoch im Rahmen von Genehmigungsverfahren geprüft (Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)). Bestimmte Spezialgesetze (z. B. Bundesbau-, Bundesfernstraßen-, Flurbereinigungs-, Bundeswaldgesetz) enthalten die Pflicht zur Beachtung von Umweltwirkungen; für öffentliche Maßnahmen gibt es zahlreiche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung - 2. Gesetz über die U.: Gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. 2. 1990 (BGBl I 305) m. spät. Änd. umfaßt die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Folgen eines Vorhabens, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschl. der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen nur solche Vorhaben, die in der Anlage zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind. Dazu gehören u. a. Errichtung und Betrieb von Anlagen, die der Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, Errichtung, Betrieb, Stillegung und der sichere Einschluß oder der Abbau einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, Errichtung und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage, einer zulassungsbedürftigen Abwasserbehandlungsanlage, Bau und Änderung einer Bundesfernstraße oder Bundesbahnlinie, einer Bundeswasserstraße, eines Flugplatzes, Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen oder sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage für den Ferntransport von Öl oder Gas. Auf der Grundlage der eingeholten Unterlagen, Stellungnahmen und Informationen hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zu erarbeiten (§ 11 UVPG). Die ermittelten Umweltauswirkungen sind von der Behörde zu bewerten und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (§ 12 UVPG). Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (§ 13 UVPG). Gemäß § 20 UVPG hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. 9. 1995 (GMBl 1995, 670) erlassen.
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