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Bundeswaldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2. 5. 1975 (BGBl I 1037) m. spät. Änd. - Zweck: Den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt erhalten, erforderlichenfalls mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sichern, die Forstwirtschaft fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeiführen.

 

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