planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Wirtschaftstätigkeit. Vgl. Land- und Forstwirtschaft. - Förderung der Forstwirtschaft nach dem Bundeswaldgesetz vom 2. 5. 1975 (BGBl I 1037) m. spät. Änd. wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes, gerichtet v. a. auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes. Dem gleichen Zweck dient das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut i. d. Forstwirtschaft vom 26. 7. 1979 (BGBl I 1242) m. spät. Änd. Durch die Bereitstellung ausgewählten und geprüften Vermehrungsgutes soll der Wald in seiner Ertragsfähigkeit und in seinen Wirkungen auf die Umwelt erhalten und verbessert werden.