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Überstunden
Überarbeit. 1. Begriff: Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Da die betriebliche Arbeitszeit fast überall unterhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit (Arbeitszeit) liegt, ist oft Überarbeit gegeben, ohne daß gleichzeitig Mehrarbeit vorliegt. - 2. Ü. und Arbeitspflicht: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die vorgesehene Stundenzahl zur Verfügung zu stellen. Ü. braucht er grundsätzlich nicht zu leisten, es sei denn, daß etwas anderes durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag (Arbeitsvertrag) bestimmt ist. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (Treuepflicht des Arbeitnehmers) kann sich u. Überstunden eine Pflicht zur Leistung von Ü. ergeben, z. B. in dringenden Fällen, um drohende Schäden vom Betrieb fernzuhalten. - 3. Vergütung: Ob für Ü., die nicht gleichzeitig Mehrarbeit sind, eine höhere Vergütung als die Normalvergütung zu bezahlen ist, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, auch nach der betrieblichen Übung. Bei leitenden Angestellten ist vielfach der Arbeitsvertrag dahin auszulegen, daß Ü. durch das normale Gehalt abgegolten sein sollen. - 4. Mitbestimmung: Die Anordnung von Ü. unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 3 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht besteht nach der Rechtsprechung des BAG auch dann, wenn der Arbeitgeber Ü. anordnet, die notwendig werden, weil die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit nicht mit den vorhandenen Arbeitskräften erledigt werden kann. Dieses Mitbestimmungsrecht greift auch dann ein, wenn der Arbeitgeber nur für einen Arbeitnehmer Ü. anordnen will. Es entfällt, wenn die Maßnahme durch nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände veranlaßt wird. - 5. Pfändung: Überstundenlohn ist zur Hälfte unpfändbar (§ 850 a Nr. 1 ZPO); vgl. im einzelnen Lohnpfändung.
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