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Übersiedlungsgut
Begriff des Zollrechts für die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr im Zollausland oder in einem Zollfreigebiet gewohnt haben, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung eingeführte Waren, die die übersiedelnde Person bereits dort, wo sie gewohnt hat, persönlich oder zur Berufs- und Gewerbeausübung benutzt hat und zu dem gleichen Zweck im Zollgebiet entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen weiter benutzen kann und will. - Zollfreiheit: Ü. ist zollfrei. Für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter ist die Zollfreiheit auf Mengen beschränkt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden. Zollfreiheit für Spirituosen und Tabakwaren ausgeschlossen. - Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ist u. Übersiedlungsgut auch gebrauchter Haushalt für Ferienhäuser und Ferienwohnungen, die in Eigentum von Bewohnern des Zollauslands oder für mindestens zwei Jahre gemietet worden sind, zollfrei.
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