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Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS)
die nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vom Spediteur auszustellende Bescheinigung über die Versicherung, die er für fremde Rechnung (die seines Auftraggebers) bei Verkehrsaufträgen abzuschließen hat (§ 39 ADSp); d. h., versichert ist nicht der Spediteur, sondern der durch Schaden Betroffene, der Auftraggeber, der Empfänger, insbes. derjenige, der die Transportgefahr trägt. Der speziell erwähnte Rollfuhrversicherungsschein (RVS) erfaßt das zur Speditionstätigkeit zählende An- und Abrollen von Gütern im örtlichen Verkehr. - Abschluß einer anderen mindestens gleichwertigen Speditionsversicherung (z. B. Speditions-Police) ist möglich; aus diesem Grund muß der Spediteur jedem Auftraggeber mitteilen, bei welchem Versicherer die Versicherung besteht. - Der Abschluß ist Voraussetzung für die Anwendung der ADSp und entlastet den Spediteur weitgehend von der Haftung (Haftungsersetzung durch Versicherung). - Der Deckungsumfang des SVS/RVS wird von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft und des Speditionsgewerbes mit den Versicherern abgestimmt. - Versicherungsschutz tritt ein mit der Erteilung des Verkehrsauftrags, wenn der Auftraggeber nicht Verbotskunde ist. - Gegenstand: Versichert sind alle Verkehrsaufträge, auf die die ADSp Anwendung finden. Die Speditionsversicherung bezieht sich auf Ausführung der Beförderung. Rollfuhrversicherung auf das An- und Abrollen von Gütern im örtlichen Verkehr. Der bahnamtliche Rollfuhrunternehmer gehört nicht dazu. Versichert ist nur Schaden, der durch Speditionsfehler entstand. - Umfang: Die Speditionsversicherung deckt alle Schäden, die sich aus einer gesetzlichen Haftpflicht aufgrund eines Verkehrsvertrages ergeben (§§ 2 ff. ADSp). Ausgeschlossen sind u. a. alle Gefahren und Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung üblicherweise gedeckt werden können (§ 39 ADSp, § SVS), d. h. die typischen Transportgefahren, die das Gut während der Lagerung oder des Transports bedrohen. Die Speditionsversicherung deckt daher nur die unmittelbar mit dem Verkehrsauftrag zusammenhängenden Schäden (z. B. Verwechslung von Gütern, Verspätungsschäden, fehlerhafte Auswahl des Frachtführers oder des Zwischenspediteurs) sowie auch Schäden aus Nichterfüllung von Nebenaufträgen (Nachnahmeerhebung, Vermittlung von Lager-, Transport- und Diebstahlversicherungen), aus dem Eigentum, unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung, bei vorsätzlichem Handeln des Spediteurs und seiner Leute. - Anmeldung des Schadens bei den Versicherern, üblicherweise durch den Hauptspediteur. Er hat den Versicherern gegenüber für die Selbstbeteiligung an der Versicherungsleistung einzustehen. - Die Höhe der Versicherungssumme wird vereinbart, sonst gilt der Höchstbetrag von 5000 DM je Verkehrsgeschäft (§ 6 SVS). Für die Haftung der Versicherer gelten Höchstgrenzen, z. B. für ein Schadenereignis 11 Mio. DM, für Feuerschäden nicht mehr als 2 Mio. DM. Versehen des Spediteurs bei der Anmeldung der Versicherungssumme geht nicht zu Lasten des Auftraggebers. Die Prämie ist vom Auftraggeber zu zahlen.
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