Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

soziale Dimension der EU

1. Rechtsgrundlagen: Sozialpolitische Zielsetzungen enthält bereits der 1952 in Kraft getretene Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Der Vertrag über die Gründung der EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)) bezeichnete sowohl in seiner Präambel als auch in den Art. 2 und 3 die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft als Integrationsziel. Heute bilden insbes. die Art. 117-127 EG-Vertrag (EU) die Rechtsgrundlage für sozialpolitische Aktionen der EU. - 2. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Sozialpolitik jedoch vorläufig auch weiterhin bei den einzelnen Mitgliedstaaten; die Rolle der Union im Bereich der Sozialpolitik besteht gegenwärtig primär darin, auf eine möglichst enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in sozialen Fragen hinzuwirken sowie unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende finanzielle Hilfestellungen zu gewähren. Zentrales sozialpolitisches Finanzinstrument der Gemeinschaft ist der Europäische Sozialfonds (ESF). - 3. Entwicklung: Den faktischen Beginn einer EG-(EU-) Sozialpolitik stellt das vom Ministerrat (Rat der EU) 1974 verabschiedete erste Soziale Aktionsprogramm dar. Durch das Inkrafttreten der EEA (Einheitliche Europäische Akte) sind die sozialpolitischen Zuständigkeiten der Gemeinschaft nur sehr begrenzt ausgeweitet worden. Seitdem kann der Ministerrat auf Vorschlag der Europäischen Kommission mit qualifizierter Mehrheit und im Zusammenwirken mit dem EP (Europäisches Parlament) Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz erlassen (Art. 118a EG-Vertrag). Im Dez. 1989 wurde vom Europäischen Rat die sog. Sozialcharta der Gemeinschaft beschlossen. Weil sich Großbritannien auch im Zuge der Aushandlung des Vertrags über die Europäische Union weigerte, die Etablierung einer echten gemeinsamen Sozialpolitik zu akzeptieren, beschloß der Europäische Rat vom Dez. 1991 (Maastricht), die bereits im Gemeinschaftsrecht existierenden sozialpolitischen Bestimmungen fortbestehen zu lassen und dem EU-Vertrag ein Protokoll über die Sozialpolitik hinzuzufügen, das es den übrigen Mitgliedstaaten erlaubt, die Institutionen und Verfahren der Union für eine gemeinschaftliche Sozialpolitik unter Ausklammerung Großbritanniens zu nutzen. Fragen des Arbeitsentgelts, des Streik- und Aussperrungsrechts sowie weitere Bereiche des Arbeitsrechts sind weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedsländer. - 4. Bedeutung: Beschlüsse nach Maßgabe der Bestimmungen des Sozialprotokolls bedürfen der Einstimmigkeit jener Mitgliedstaaten, die diesem Protokoll zugestimmt haben. Insgesamt gesehen begründen das primäre Gemeinschaftsrecht sowie die Existenz der Sozialcharta und des Sozialprotokolls zum EU-Vertrag allenfalls ansatzweise das Bestehen einer echten gemeinschaftlichen Sozialpolitik.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
soziale Differenzierung
soziale Erträge

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Routenstreckung | Rechtsakt | Gütefunktion | antizyklische Finanzpolitik | Auslobungstarife
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum