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Reinverlust

das negative Ergebnis eines Geschäftsjahres. Summe der Aufwendungen abzüglich der niedrigeren Summe der Erträge. - Ausweis des R.: 1. Bei Einzelfirma und offener Handelsgesellschaft: a) in der Gewinn- und Verlustrechnung als Sollsaldo; b) in der Bilanz auf den Kapitalkonten; negatives Kapitalkonto (Unterbilanz) möglich, auch bei einem Teil der Gesellschafter. - 2. Bei Kommanditgesellschaft: a) in der Gewinn- und Verlustrechnung als Sollsaldo; b) in der Bilanz auf den Kapitalkonten; auch beim Kommanditisten werden, wenn die Einlage durch Verlustabbuchungen verbraucht ist, die weiteren Verluste auf negativem Kapitalkonto verbucht. Dadurch entsteht keine Nachschußpflicht; aber erst wenn negatives Kapitalkonto durch Gewinngutschriften beseitigt und die Kommanditeinlage auf vertraglicher Höhe gehalten wird, sind Gewinnabhebungen ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich. - 3. Bei Kapitalgesellschaften ist der Begriff des Reinverlust formell durch den Begriff Jahresfehlbetrag ersetzt worden: a) in der Gewinn- und Verlustrechnung: letzter Posten; b) in der Bilanz: letzte Position des Eigenkapitals, wenn die Bilanz nicht unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 268 I HGB) aufgestellt wird; vgl. Bilanzgewinn (-verlust). Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so sind Verluste auf der Aktivseite als "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" anzusammeln. - Gegensatz: Reingewinn.

 

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