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Regelsatz der Sozialhilfe
Richtsatz für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls nicht anders geboten ist (§ 22 BSHG). 1. Gesetzliche Grundlage: Grundsätze über Inhalt und Aufbau der Regelsatz der Sozialhilfe d. S. in der Regelsatz-VO v. 20. 7. 1962 (BGBl I 515), m. spät. Änd. - 2. Die Regelsatz der Sozialhilfe d. S. umfassen laufende Leistungen für Ernährung, Kochfeuerung, Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen in kleinerem Umfang, Körperpflege, Beschaffung von Hausrat von geringem Anschaffungswert, kleinere Instandsetzungen von Hausrat, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte, Reinigung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 Regelsatz-VO). - 3. Höhe: a) Es wird unterschieden zwischen Haushaltsvorstand (bzw. Alleinstehendem), der den Regelsatz in voller Höhe erhält, und den Angehörigen, die je nach Lebensalter einen bestimmten Prozentsatz erhalten (z. B. Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres = 50% des Regelsatz der Sozialhilfe d. S. eines Haushaltsvorstandes - beim Zusammenleben mit Alleinerziehendem = 55%; Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 65%); vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 90%; vom Beginn des 19. Lebensjahres = 80%. Eheleuten steht zusammen der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und einen Familienangehörigen zu. Die jeweilige Höhe des Regelsatz der Sozialhilfe d. S. wird von den zuständigen Landesbehörden in den meisten Ländern landeseinheitlich festgelegt und schwankt (1. 7. 1995) zwischen 500 DM (Brandenburg) und 526 DM (Berlin, Bremen, Hamburg u. a.). Grundlage für die Berechnung war (bis 30. 6. 1990) das Bedarfsmengenschema bzw. Warenkorbmodell, das sich an den von den statistischen Landesämtern ermittelten Durchschnittspreisen des untersten auf dem Markt anzutreffenden Preisviertels für die einzelnen Positionen der "Teilwarenkörbe" orientierte. Das Warenkorbmodell ist ab 1. 7. 1990 durch ein Bedarfsbemessungssystem auf der Grundlage eines Statistikmodells abgelöst worden. Bemessungsbasis ist danach die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bei maßgebenden Personengruppen mit niedrigem Einkommen (sog. Referenzgruppen). - b) Der Regelsatz der Sozialhilfe d. S. wird jährlich zum 1. 7. in der Höhe durch Rechtsverordnung der Landesregierungen festgesetzt (§ 22 BSHG). - c) Für bestimmte Personenkreise (z. T. nicht in den neuen Bundesländern) wird ein Mehrbedarf anerkannt: (1) Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert sind; Personen unter 60 Jahren, bei denen Erwerbsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Schwerbehinderung vorliegt, für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche; für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heilbehandlung (§ 23 I BSHG) und für Personen, die mit zwei oder drei Kindern zusammenleben und allein für deren Erziehung und Pflege sorgen (§ 23 II BSHG). (2) Mehrbedarf von 40% für Personen, die mit vier oder mehr Kindern zusammenleben und allein für deren Erziehung und Pflege sorgen und für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen (§ 23 II BSHG). (3) Mehrbedarf in angemessener Höhe für Erwerbstätige, v. a. Personen, die trotz eingeschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, sowie für Kranke, Genesende, Behinderte oder von Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer aufwendigen Ernährung bedürfen (§ 23 IV BSHG). (4) Bei Erfüllung der Voraussetzungen mehrerer Mehrbedarfstatbestände sind die einzelnen Mehrbedarfszuschläge i. d. Regelsatz der Sozialhilfe nebeneinander zu zahlen.
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