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Lohnschiebung

1. Begriff: Versuche des Schuldners, die Pfändung seines Arbeitseinkommens (Lohnpfändung) unter Mißbrauch der Bestimmungen über den Pfändungsschutz zu vereiteln. - 2. Formen: a) Vereinbarung über Zahlung des die Pfändungsgrenze übersteigenden Betrages des Arbeitseinkommens an einen Dritten, z. B. Ehefrau des Arbeitnehmers, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Gläubiger kann aufgrund eines Schuldtitels gegen den Arbeitnehmer auch dieses mittelbare Arbeitseinkommen pfänden; die Pfändung umfaßt dabei auch den Anspruch des Dritten gegen den Arbeitgeber, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist auch dem Drittberechtigten zuzustellen (§ 850 h I ZPO). b) Vereinbarung eines verschleierten Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (meist nahe Verwandte): Arbeit oder Dienste, die üblicherweise vergütet werden, werden unentgeltlich oder nur gegen eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung geleistet. Im Verhältnis des Gläubigers zum Arbeitgeber gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet, deren Höhe im Streitfall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt wird, insbes. nach Art der Arbeits- oder Dienstleistung, der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (§ 850 h II ZPO).

 

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