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Beschwer
in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Sachentscheidung über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. - 1. Beschwer im Zivilprozeß, wenn die Entscheidung dem Rechtsmittelkläger etwas versagt, was er beantragt hatte. - 2. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit muß der Kläger geltend machen, durch rechtswidriges Tun oder Unterlassen der öffentlichen Hand beschwert (= durch Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt) zu sein. - 3. Steuerrecht: a) Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist nur befugt, Einsprüche einzulegen, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert (durch das entscheidungsähnliche Element des Verwaltungsakts beeinträchtigt) zu sein (§ 350 AO). Bei einer zu niederigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. Beschwer aufgrund des Bilanzzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder von Körperschaftsteuer ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muß. Bei einer Festsetzung von 0 DM besteht grundsätzlich keine B., es sei denn, es wird eine Vergütung oder eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit begehrt oder der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen haben außersteuerliche Bindungswirkung. Bei Feststellungsbescheiden wegen Höhe der Feststellung oder Entscheidung über die Art oder die Zurechnung des Gegenstandes. - b) Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschwer sind in dem Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dieselben wie im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
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