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Verkauf unter Einstandspreis
Verkauf von Produkten durch Handelsbetriebe unter dem Wareneinstandspreis. - 1. Seit Jahren äußerst kontroverse Diskussion darüber: a) Argumente der Gegner: Irreführung der Verbraucher, da diese von der Preisgünstigkeit eines Sonderangebots (Lockvogelangebot) auf die Vorteilhaftigkeit des gesamten Sortiments schließen. Wegen der angewandten Mischkalkulation sei das übrige Sortiment jedoch normal, teils sogar überhöht kalkuliert. Massierte Sonderangebote seien ein Ausdruck von Marktmacht großer Handelsbetriebe. Mittelständische Einzelhandelsbetriebe seien vor dem ruinösen Preiswettbewerb, und die immer mehr in Abhängigkeit geratenden Hersteller seien vor Forderungen des Handels, beruhend auf wettbewerbswidriger Nachfragemacht, zu schützen. - b) Argumente der Befürworter: Angebote, auch unter dem Einstandspreis, müßten zulässig sein, um zur Verlustminimierung veraltete oder von alsbaldigem Verderb bedrohte Produkte absetzen zu können. Wenn der Händler in seiner Werbung auf die Einmaligkeit und den Sondercharakter der speziellen Preisstellung deutlich hinweise, könne jeder Verbraucher ein Sonderangebot als solches erkennen. Er werde folglich auch nicht irregeführt, denn die in der Praxis des Einzelhandels übliche Mischkalkulation sei den Konsumenten vertraut. Schließlich sei ein unzulässiges Anlocken von Kunden (Kundenfang) dann nicht gegeben, wenn der Einzelhändler über einen ausreichenden Vorrat an Schlagerartikeln, d. h. für mindestens drei Tage erhöhter Nachfrage, verfüge. - 2. Um zu einer raschen, tragfähigen Lösung dieser wettbewerbspolitischen Frage zu kommen, haben sich die Beteiligten zusammengefunden und in der Berliner Erklärung entsprechende Verhaltensregeln vereinbart. - 3. Ähnlich für die Industrie: Verkauf unter Herstellungskosten, z. B. bei Dumpingpreisen im internationalen Handel (Dumping).
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